einfach sicher fahren
Der Autoführerschein umfasst Kraftwagen bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse, seit 19.01.2013. Mitführen von Anhängern: Alle Anhänger bis 750 kg zG, bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt
Der Autoführerschein umfasst Kraftwagen bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse, seit 19.01.2013. Mitführen von Anhängern: Alle Anhänger bis 750 kg zG, bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt
Nach erfolgreicher Prüfung erhältst Du mit 17 Jahren Deine Fahrerlaubnis zum "Begleiteten Fahren ab 17 ". Du darfst nur gemeinsam mit einer Begleitperson fahren. Die Fahrerlaubnis ist nur in Deutschland gültig. Diese Auflage entfällt mit dem 18. Geburtstag. Dann bekommst Du den EU - Kartenführerschein. Um als Begleiter zugelassen und eingetragen zu werden, muss man mind. 30 Jahre alt und mindestens 5 Jahre im Besitz der Klasse B sein. Außerdem darf man nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister (Flensburg) haben.
Die Klasse B96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B. Seit 19.01.2013, Klasse B mit Schlüsselzahl 96. Es dürfen Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zG gefahren werden. Die zG der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.
Die Ergänzung zum Pkw-Führerschein für alle, denen die leichten Anhänger der Klasse B nicht genügen. Der Anhängerschein ist besonders für alle von Interesse, die aus beruflichen oder privaten Gründen einen schweren Anhänger ziehen. Eine Ausbildung für die Klasse B und BE im Rahmen eines gemeinsamen Führerscheinantrages ist möglich. Seit 19.01.2013, Kraftwagen der Klasse B und Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG.
Seit 19.01.2013, Mofa, einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit maximal 25 km/h bbH, Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor
Hier besteht zwar eine Beschränkung auf 50 bzw. 45 km/h, aber dennoch bist Du als Jugendlicher mobil. Ideal für alle Fahrten innerhalb von geschlossenen Ortschaften. Seit 19.01.2013, ZWEIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER (Moped, Mokick) / DREIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER / VIERRÄDRIGE LEICHTKRAFTFAHRZEUGE
a) Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h
b) Krafträder bbH max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)
c) Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
d) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
Den "kleinen" Motorradführerschein machen viele mit 16 Jahren - mit ihm darf man sogar schon auf die Autobahn. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bleibt für die noch nicht 18jährigen auf 80 km/h beschränkt. Vorteil gegenüber der Klasse M: Mit dem Erhalt der Klasse A1 läuft bereits die Probezeit an. Seit 19.01.2013, LEICHTKRAFTRÄDER bis 125 cm³.
a) Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg
b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren
Die Motorradklasse A gibt es für die 18 bis 24jährigen zuerst nur "beschränkt". Damit meint man die Leistungsbeschränkung der Maschine, welche nicht zu viel Motorkraft oder zu wenig Gewicht haben darf (nach zwei Jahren entfällt die Beschränkung). Seit 19.01.2013, Krafträder bis 35 kW. Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.
Die Klasse A unbeschränkt erhält man völlig automatisch und ohne Änderung des Führerscheins, nachdem man zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse A beschränkt ist. Wer 25 Jahre oder älter ist, darf jedoch gleich die Ausbildung und Prüfung in der unbeschränkten Klasse A ablegen. Für Personen unter 25 Jahren ist die Fahrerlaubnis in den ersten beiden Jahren nach dem Erwerb beschränkt auf Krafträder. Personen ab 25 Jahren erwerben die Klasse A ohne diese Einschränkung. Seit 19.01.2013: KRAFTRÄDER / DREIRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE
a) Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h
b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW